Strengere Regularien für Finanzdienstleister und Finanzanlagenvermittler

DWAZ Kassel: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte

Strengere Regularien für Finanzdienstleister und Finanzanlagenvermittler

Frank Bemfert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der DWAZ

Bereits seit Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung bzw. die Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f der Gewerbeordnung (GewO). Darüber hinaus besteht die Pflicht zur unverzüglichen Eintragung in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO.

Übergangsfrist endet Januar 2015
„Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts benötigen sogenannte freie – d. h. bank- und haftungsdachunabhängigen – Anlagenberater und -vermittler von Finanzanlagen keine Erlaubnis mehr nach § 34c GewO, sondern nach dem neu geschaffenen § 34f GewO“, erklärt Frank Bemfert, DWAZ- Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Derartige Berater und Vermittler nennt das Gesetz nun „Finanzanlagenvermittler“ (§ 34f Abs. 1 Satz 2 GewO). „Diese haben für das Erlangen der Erlaubnis zusätzlich zum Nachweis der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse den Nachweis ihrer Sachkunde zu erbringen, soweit sie nicht seit 2006 ununterbrochen als Anlagenvermittler oder Anlagenberater nach § 34c GewO tätig waren (sog. Alte-Hasen-Regelung), in diesen Fällen ist keine Sachkundeprüfung erforderlich“, setzt Bemfert fort.

Flankiert wird die neue Erlaubnis von umfangreichen Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten, die den Finanzanlagenvermittlern durch eine Verordnung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV) für ihre Tätigkeiten auferlegt wurden. Zudem haben Finanzanlagenvermittler die Einhaltung der Pflichten jährlich, auf eigene Kosten, prüfen zu lassen und das Ergebnis dieser Prüfung der Erlaubnisbehörde vorzulegen.

Bisher haben viele Finanzanlagenvermittler nur eine befristete Erlaubnis nach § 34f GewO. Weisen sie die gesetzlich geforderte fachliche Eignung bis zum Jahresende nicht nach, erlischt ihre Erlaubnis automatisch zum 1. Januar 2015. Wer dann noch Finanzanlagen vermittelt, handelt ordnungswidrig.
Um die Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung zu erfüllen, sind umfangreiche Unterlagen der jeweiligen Erlaubnis- und Registrierungsbehörde zur Prüfung vorzulegen.

DWAZ berät und prüft
Die Beratung und Prüfung von mittelständischen Finanzdienstleistern (FDL) und Finanzanlagenvermittlern (FAV) ist eine der Kernkompetenzen der DWAZ, die sich als interdisziplinär aufgestellte Wirtschaftskanzlei auf die besonderen Belange mittelständischer Unternehmen spezialisiert hat.

Serviceleistungen für mittelständische Finanzdienstleister (FDL) und Finanzanlagenvermittler (FAV) im Überblick:

-Beratung oder Prüfung von Vermögensverwaltern (Privatkundengeschäft) und Fondsverwaltern (Asset Management),
-insbesondere
-interne Revision
-Compliance (MaComp)
-Geldwäsche
-Risikomanagement (MaRisk)
Vermögens- und Fondsverwalter haben im Tagesgeschäft umfassende aufsichtsrechtliche Vorschriften zu beachten. Mit Beratungs- oder Prüfungsleistungen unterstützt die DWAZ Vermögens- und Fondsverwalter in sämtlichen Angelegenheiten!

– Unterstützung bei Umsetzung MIFID-Reform
Durch die anstehende MIFID-Reform werden die bestehenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften nochmals verschärft. Hierauf müssensich Vermögens- und Fondsverwalter bereits jetzt vorbereiten, die Spezialisten der DWAZ helfen dabei!

– Vertretung gegenüber BaFin und Bundesbank
Die Aufsichtsbehörden BaFin und Bundesbank überprüfen die Tätigkeit von Vermögens- und Fondsverwaltern fortlaufend, hier ist professionelle und fachgerechte Kommunikation erforderlich. Dies erledigen die Spezialisten der DWAZ!

– Erstellung oder Prüfung der Jahresabschlüsse von FDL unter Beachtung von KWG und besonderer HGB-Vorschriften
An die Jahresabschlüsse und das Rechnungswesen von FDL werden verschärfte aufsichtsrechtliche Anforderungen gestellt, die BaFin und die Bundesbank prüfen jeden Jahresabschluss jeden Jahres, hier gilt es unbedingt Fehler zu vermeiden. Als spezialisierte Wirtschaftsprüfer gehört die Erstellung oder Prüfung dieser besonderen Jahresabschlüsse zu den Kernkompetenzen der DWAZ.

– Prüfung oder Beratung von FDL gemäß § 36 WpHG
FDL, die auch Wertpapierdienstleister sind, müssen die Einhaltung der umfassenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften des WpHG jedes Jahr gesondert durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Die DWAZ berät i.S.d. WpHG umfassend oder gewährleistet einehochwertige und nutzbringende Prüfung!

– Prüfung oder Beratung von FAV gemäß § 34f GewO, FinVermV
Die MaBV und § 34c GewO sahen früher nur eine überschaubare Regulierung für freie Anlageberater vor. Durch die Neureglungen in § 34f GewO und die FinVermV hat sich dies grundlegend geändert, FAV haben inzwischen weitreichende aufsichtsrechtlicheVorgaben, angelehnt an die Vorschriften des WpHG, zu beachten. Mandanten der DWAZ profitieren von dieser Prüfungserfahrung und werden umfassend beraten.

– Prüfung oder Beratung gemäß MaBV
Für Makler und Bauträger ist die MaBV und § 34c GewO weiterhin anzuwenden. Nutzen Sie das Know-how der DWAZ!

Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.finanzdienstleistung-dwaz.de

Als interdisziplinär aufgestellte Wirtschaftskanzlei hat sich die DWAZ Kassel auf die besonderen Belange mittelständischer Unternehmen spezialisiert. Zu den Mandanten pflegt die DWAZ eine vertrauensvolle Partnerschaft, die auf persönlicher Beratung und einer hohen Fachkompetenz basiert.

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