Höhere Erstattungen bei Dienstreisen ab 2014

Das derzeitige Berufsleben verlangt von den Arbeitnehmern immer mehr Mobilität, so dass berufsbedingte Reisetätigkeit oder der Einsatz an mehreren Tätigkeitsstätten an der Tagesordnung ist. Bislang kann ein Arbeitnehmer für Dienstreisen eine Verpflegungspauschale in Höhe von sechs, zwölf oder 24 Euro steuerlich geltend machen, je nach Dauer der Auswärtstätigkeit. Fahrten zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und anderen Tätigkeitsstätten sind als Reisekosten von der Steuer absetzbar.

Am 19. September 2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung und Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts beschlossen. Danach soll es für die Arbeitnehmer u. a. folgende steuerliche Verbesserungen geben:

Der pauschal abziehbare Verpflegungsmehraufwand wird für eintägige Dienstreisen von mindestens acht Stunden auf zwölf Euro erhöht. Bei mehrtägigen Dienstreisen bleibt es bei einer Tagespauschale von 24 Euro.

Fahrtkosten zwischen mehreren Betriebsstätten des Arbeitgebers können über die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder den tatsächlichen Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden. Davon profitieren zum Beispiel Filialleiter im Einzelhandel oder auch Mitarbeiter, die als „Springer“ in unterschiedlichen Geschäftsstellen eingesetzt werden. Ebenso sollen Arbeitnehmer mit weiträumigen Arbeitsgebieten, wie z.B. einem Hafen, ein Forstgebiet oder einem Kehr- oder Zustellbezirk, ihre Fahrten innerhalb dieses Gebiets als Reisekosten abziehen können.

„Wir begrüßen die Beschlüsse des Bundeskabinetts. Die bisherigen Pauschbeträge stammen – abgesehen von der Euro-Umrechnung – noch aus den 90iger Jahren des letzten Jahrtausends. Der Kabinettsbeschluss orientiert sich nun endlich an der Lebenswirklichkeit“, so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender.

Es bleibt abzuwarten und im Interesse aller Betroffenen zu hoffen, dass die vorgesehenen Änderungen tatsächlich umgesetzt werden und ab 2014 zur Anwendung kommen.

Die Fakten in Kurzform:

– Bundeskabinett will die niedrigste Verpflegungspauschale von sechs auf zwölf Euro erhöhen

– Fahrtkosten zu anderen Betriebsstätten des Arbeitgebers werden als Dienstreisen behandelt

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