Handlungsbedarf bei der Abgeltungssteuer?!

Handlungsbedarf bei der Abgeltungssteuer?!

Steuerberater Roland Franz

Autor: Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert

Ein kleiner Passus im Koalitionsvertrag birgt für den einen oder anderen Handlungsbedarf. Aber fangen wir vorne an: Die Begriffe Abgeltungssteuer bzw. Kapitalertragsteuer wird mit Sicherheit fast jeder schon aus den letzten Jahren kennen und gelesen oder gehört haben. Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird in der Regel von den Banken direkt eine Abgeltungssteuer einbehalten. Die Abgeltungssteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und beträgt maximal 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag der Einkünfte aus Zinsen und Dividenden. Das hat die positive Folge, dass die so besteuerten Einkünfte nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erfasst und sie somit auch nicht mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden müssen.

Das gleiche gilt auch für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften. Das heißt, dass bei Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft diese mit 25 Prozent belastet werden und mit dieser Belastung die Versteuerung abgegolten ist. Nun hat eine neue Bundesregierung ihre Arbeit aufgenommen. Die einzelnen Parteien hatten bereits im Wahlkampf 2017 verlauten lassen, dass die Abgeltungssteuer gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung spräche und somit abgeschafft werden müsse. Die Folge wäre, dass die oben genannten Einkünfte sämtlich mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden müssten.

Wer gehofft hatte, mit der neuen Großen Koalition werde der ohnehin geschröpfte Mittelstand endlich steuerlich entlastet, den dürfte die Lektüre des Koalitionsvertrages bitter enttäuschen. Seite 69 des Koalitionsvertrages enthält nur einen kurzen Satz: „Die Abgeltungssteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft“ und weiter heißt es: „Umgehungstatbestände werden wir verhindern“.

Was zunächst ganz harmlos klingt, hat es in sich. Union und SPD wollen die Abgeltungssteuer auf Zinseinkünfte abschaffen, obwohl das Sondierungspapier der neuen Großen Koalition eine ganz andere Sprache spricht (Quelle: Focus-Money 19.01.2018). Aber dennoch: Die Forderung wurde seit längerem parteiübergreifend gestellt. Kapitalerträge sollen nicht mehr per Abgeltungssteuer, sondern mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden.

Da die Regierung zwar noch nicht ihre gesetzgeberische Tätigkeit aufgenommen hat und wir daher nicht wissen, was tatsächlich umgesetzt werden wird, wann es kommt und wen es dann endgültig trifft, stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, insbesondere bei Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften bereits jetzt eine vorsorgliche Ausschüttung vorzunehmen, um nicht im Nachhinein mit einer Differenz zwischen den benannten 25 Prozent und dem individuellen Steuersatz, der in der Regel bei 42 Prozent liegt, nachbelastet zu werden.

Wer davon betroffen ist, sollte dies individuell mit seinem Steuerberater diskutieren.

Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.

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